Da die Schulen geschlossen sind, stellt sich für viele Beschäftigte die Frage, ob sie die Arbeitsleistung verweigern können, weil sie ihr Kind betreuen müssen und dennoch ihren Lohn erhalten.

Rechtsanwalt Thomas Backes

Erkrankt der Arbeitnehmer am Corona-Virus, hat er nach § 3 EFZG einen Anspruch auf Entgeltfortzahlung von sechs Wochen. Der Anspruch auf Entgeltfortzahlung kann durch arbeits- oder tarifvertragliche Regelung verlängert werden. Nach Ablauf der sechs Wochen (beziehungsweise der verlängerten Frist) erhält er Krankengeld von der Krankenkasse.

 

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