Wie verhält es sich, wenn der Staat ein berufliches Tätigkeitsverbot nach dem Infektionsschutzgesetz ausspricht
Rechtsanwalt Thomas Backes
Erkrankt der Arbeitnehmer am Corona-Virus, hat er nach § 3 EFZG einen Anspruch auf Entgeltfortzahlung von sechs Wochen. Der Anspruch auf Entgeltfortzahlung kann durch arbeits- oder tarifvertragliche Regelung verlängert werden. Nach Ablauf der sechs Wochen (beziehungsweise der verlängerten Frist) erhält er Krankengeld von der Krankenkasse.