Wie verhält es sich, wenn der Staat ein berufliches Tätigkeitsverbot nach dem Infektionsschutzgesetz ausspricht

Rechtsanwalt Thomas Backes

Wird der Arbeitnehmer nach Hause geschickt, weil der Arbeitgeber ihn wegen der Corona Krise nicht beschäftigen kann, bleibt der Lohnanspruch des Arbeitnehmers grundsätzlich nach § 615 BGB erhalten. Denn der Arbeitgeber trägt sowohl das Betriebsrisiko als auch das Wirtschaftsrisiko gem. § 615 Satz 3 BGB, also das Risiko des Arbeitsausfalls. Mit dem Betriebsrisiko werden Leistungsstörungen umschrieben, bei denen die Arbeitsleistung des arbeitsfähigen und arbeitswilligen Arbeitnehmers aus einem im Betrieb liegenden Grund nicht abgerufen wird. Kann der Arbeitgeber den Arbeitnehmer aufgrund von Auftragswegfall nicht beschäftigen, bleibt er dennoch zur Zahlung verpflichtet.

Wir müssen feststellen, dass viele Arbeitgeber ihre Arbeitnehmer nach Hause schicken mit der Maßgabe, dass sie diese nicht beschäftigen können und auch für diese Zeit kein Lohn gezahlt wird. Wir empfehlen in diesem Fall, dass der Beschäftigte dem Arbeitgeber seine Leistungsbereitschaft anzeigt.

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