Ärger im Haus

Kommt es in einem Mietshaus zu Unruhen zwischen den Mietern, wenden diese sich oftmals zunächst an ihren Vermieter in der Erwartung, dass dieser den aus ihrer Sicht unliebsamen Mitmieter vor die Tür setzt.

Tatsächlich kann der Vermieter in bestimmten Fällen sogar eine außerordentliche Kündigung des Mietverhältnisses erklären, sofern ein Mieter den Hausfrieden nachhaltig stört und dadurch dem Vermieter die Fortsetzung des Mietverhältnisses nicht zugemutet werden kann. Voraussetzung hierfür ist jedoch in der Regel zunächst der Ausspruch einer Abmahnung, im Rahmen derer dem Mieter sein Fehlverhalten vor Augen geführt wird.

Erhält der Mieter eine solche Abmahnung, wird dieser - zumindest in einem Mehrparteienhaus - ein Interesse daran haben, vom Vermieter zu erfahren, wer sich konkret mit welchem Inhalt über ihn beschwert hat. Hierauf hat der Mieter jedoch keinerlei Anspruch. Im laufenden Mietverhältnis ist der Vermieter gerade nicht verpflichtet, die vom Mieter begehrten Auskünfte über die Beschwerde führenden Mitmieter zu erteilen. Zu berücksichtigen ist hierbei nämlich, dass ein Vermieter gegenüber den Mietern eine Fürsorgepflicht hat und bei Erteilung der verlangten Auskunft die Gefahr bestünde, dass sich eine Störung des Hausfriedens verschärft (AG München 08.08.2014 464 C 10947/14).

Erklärt der Vermieter jedoch im weiteren Verlauf die Kündigung des Mietverhältnisses und kommt es zu einem Räumungsrechtsstreit, so ist der Vermieter in aller Regel gehalten, zwecks Darlegung des von ihm behaupteten Kündigungsgrunds der Störung de Hausfriedens die Beschwerde führenden Mitmieter als Zeugen zu benennen. Anderenfalls wird es dem Vermieter kaum gelingen, gegenüber dem Gericht den Nachweis zu führen, dass ihm im Hinblick auf das Fehlverhalten des Mieters eine Fortsetzung des Mietverhältnisses nicht zuzumuten ist.

TIPP: Der Vermieter sollte im Falle eines störenden Mieters Aufzeichnungen über die konkreten Umstände der Beschwerden anderer Mitmieter fertigen, vor Anhängigkeit eines Rechtsstreits jedoch vermeiden, dem Störenfried detaillierte Informationen über die Beschwerden der Mitbewohner zu erteilen.

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