Ärger mit dem Untermieter

Demnach ist der Mieter gehalten, nicht nur die Kündigung gegenüber dem Untermieter auszusprechen, sondern auch ggf. eine entsprechende Räumungsklage zu erheben. Kommt der Mieter dieser Verpflichtung nach, kann der Vermieter das Mietverhältnis nicht wegen Vertragsverletzung gegenüber dem Mieter kündigen. Eine fristlosen Kündigung wegen unerlaubter Untervermietung wäre unwirksam (vgl. BGH vom 04.12.2013, VIII ZR 5/13). Dessen ungeachtet sollte der Mieter bereits vor Abschluss eines etwaigen Untermietvertrages prüfen, ob der Vermieter die Genehmigung zur Untervermietung jederzeit widerrufen kann. In diesem Fall hat der Mieter u.U. mit nicht unerheblichen Räumungskosten zu rechnen.

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