Arbeitsrecht: Das indivuduelle Beschäftigungsverbot

Das Mutterschutzgesetz sieht für abhängig beschäftigte Arbeitnehmerinnen Beschäftigungsverbote vor, die dem Gesundheitsschutz von Mutter und Kind angesichts vorsehbarer Gefährdungen durch die Erwerbsarbeit dienen sollen. Dabei ist das arbeitsplatzbezogene generelle Beschäftigungsverbot nach § 4 MuSchG abzugrenzen von dem sogenannten individuellen Beschäftigungsverbot nach § 3 Abs. 1 MuSchG.

Das arbeitsplatzbezogene generelle Beschäftigungsverbot zielt nicht auf den Gesundheitszustand der werdenden Mutter ab, sondern auf die Tätigkeit und ihre Auswirkungen auf die Schwangerschaft.

Davon abzugrenzen ist das individuelle Beschäftigungsverbot nach § 3 Abs. 1 MuSchG. Danach dürfen werdende Mütter nicht beschäftigt werden, soweit nach ärztlichem Zeugnis bei Fortdauer der Beschäftigung Leben oder Gesundheit von Mutter oder Kind gefährdet ist. Für ein solches Beschäftigungsverbot sind der individuelle Gesundheitszustand und die konkrete Arbeitstätigkeit der schwangeren Arbeitnehmerin maßgebend. Es genügt, dass die Fortsetzung der Arbeit mit einer Gefährdung der Gesundheit von Mutter oder Kind verbunden ist. Unerheblich ist die Ursache der Gefährdung. Die Arbeitstätigkeit selbst oder ihr räumlicher Arbeitsbereich müssen nicht gesundheitsgefährdend sein. Auch psychische Belastungen können ein Beschäftigungsverbot begründen. Es greift aber erst ein, wenn der Arzt eine Gefährdung attestiert. Das ärztliche Zeugnis ist für das individuelle Beschäftigungsverbot konstitutiv (BAG 09.10.2002 - 5 AZR 443/01; 07.11.2007 - 5 AZR 883/06).

Wird ein Beschäftigungsverbot ausgesprochen, lässt dieses zunächst die beiderseitigen Hauptpflichten entfallen. An die Stelle der Vergütungspflicht des Arbeitsgebers tritt die in § 11 MuSchG gesetzlich normierte Pflicht des Arbeitgebers zu Zahlung von Mutterschutzlohn.

Sofern nach dem ärztlichen Artest jede Beschäftigung verboten ist, hat der Arbeitgeber die Arbeitnehmerin vollständig von der Arbeit freizustellen. Sofern nur bestimmte Arbeiten oder aber Arbeiten in einem bestimmlichen zeitlichen Umfang verboten sind, kann der Arbeitgeber die Arbeitnehmerin an Stelle der nach § 3 Abs. 1 MuSchG untersagten Tätigkeit bzw. des verminderten Umfangs auch eine andere, weniger belastende Ersatztätigkeit zuweisen. Die Ersatztätigkeit muss nicht der im Arbeitsvertrag festgelegten Tätigkeit entsprechen. Jedoch muss auch die der Arbeitnehmerin vom Arbeitgeber angebotene Ersatztätigkeit objektiv und subjektiv zumutbar sein. Hierbei sind die Dauer des Beschäftigungsverbotes und die damit für den Arbeitgeber einhergehende Belastung einerseits, sowie die Art der bisherigen und der ersatzweise zugewiesenen Tätigkeit und die persönlichen Verhältnisse der Frau andererseits, gegeneinander abzuwägen.

Lehnt die Arbeitnehmerin eine ihr vom Arbeitgeber angebotene und objektiv zumutbare Tätigkeit ab, kommt sie in Schuldnerverzug und verliert den Anspruch auf Mutterschutzlohn aus § 11 MuSchG.

Zu berücksichtigen ist aber Folgendes: Zunächst genügt die Arbeitnehmerin zur Begründung eines Anspruchs auf Mutterschutzlohn und zur Suspendierung der Arbeitspflicht ihrer Darlegungslast durch Vorlage einer ärztlichen Bescheinigung über das Beschäftigungsverbot. Der Arbeitgeber, der ein Beschäftigungsverbot nach § 3 Abs. 1 MuSchG anzweifelt, kann allerdings vom ausstellenden Arzt Auskunft über die Gründe verlangen, soweit diese nicht der Schweigepflicht unterliegen. Der Arzt hat dem Arbeitgeber sodann mitzuteilen, von welchen tatsächlichen Arbeitsbedingungen der Arbeitnehmerin er bei Erteilung seines Zeugnisses ausgegangen ist und ob krankheitsbedingte Arbeitsunfähigkeit vorgelegen hat (BAG 09.10.2002 - 5 AZR 443/01; 13.02.2002; 5 AZR 588/00). Legt die Arbeitnehmerin trotz Aufforderung des Arbeitgebers keine entsprechende ärztliche Bescheinigung vor, ist der Beweiswert eines zunächst nicht mehr begründeten ärztlichen Beschäftigungsverbots erschüttert.

Ist der Beweiswert des ärztlichen Zeugnisses erschüttert, steht nicht mehr mit der gebotenen Zuverlässigkeit fest, dass die Arbeitnehmerin im Sinne von § 11 Abs. 1 MuSchG „wegen eines Beschäftigungsverbot“ mit der Arbeit ausgesetzt hat. Es ist dann ihre Sache, die Tatsachen darzulegen und gegebenenfalls zu beweisen, die das Beschäftigungsverbot rechtfertigen. Kann sie dies nicht, dann besteht kein Anspruch auf Mutterschutzlohn.

FAZIT: Dem ärztlichen Artest kommt beim individuellen Beschäftigungsverbot eine maßgebliche Rolle zu. Als Arbeitgeber sind sowohl Art, Umfang und Dauer des ausgesprochenen Beschäftigungsverbotes genauer zu prüfen und gegebenenfalls Nachfragen beim Arzt zu stellen, damit gegebenenfalls auch von einer Umsetzungsmöglichkeit Gebrauch gemacht werden kann.

Zurück

Eric Schulien GmbH Rechtsanwaltsgesellschaft

Heinrich-Böcking-Str. 8
66121 Saarbrücken

0681 968192-0
 0681 968192-30

info@schulien-arbeitsrecht.de

Öffnungszeiten

Mo., Di. und Do.
09.00 Uhr - 12.00 Uhr
13.30 Uhr - 17.00 Uhr

Mi. und Fr.
09.00 Uhr - 12.00 Uhr
Termine nach Vereinbarung

Rechtsgebiete: