Arbeitsrecht: Entschädigungsanspruch nach dem AGG bei Kündigung einer Schwangeren in Kenntnis der Schwangerschaft

Das LAG Berlin-Brandenburg hatte den Fall zu entscheiden, dass eine Arbeitnehmerin eine Entschädigung nach § 15 Abs. 2 AGG begehrte, da sie von ihrem Arbeitgeber - obwohl dieser von ihrer Schwangerschaft wusste - gekündigt wurde. Das LAG Berlin-Brandenburg sprach der Klägerin eine Entschädigung in Höhe von 1.500,00 € zu. Es begründete seine Entscheidung damit, dass eine Kündigung gegenüber einer schwangeren Arbeitnehmerin unter Verstoß gegen das Kündigungsverbot des § 9 Abs. 1 MuSchG regelmäßig die Voraussetzung eines Verstoßes gegen das Benachteiligungsverbot nach § 7 AGG erfülle. Dabei sei nicht erforderlich, dass die Schwangerschaft das ausschließliche Motiv für das Handeln sei. Ausreichend sei, dass das Merkmal Bestandteil eines Motivbündels sei, welches die Entscheidung beeinflusst habe. Bloße Mitursächlichkeit sei ausreichend.

Fazit: Arbeitnehmerinnen, die unter Verstoß gegen das Kündigungsverbot des § 9 Abs. 1 MuSchG entlassen werden, können einen Entschädigungsanspruch nach dem AGG haben.

Zurück

Eric Schulien GmbH Rechtsanwaltsgesellschaft

Heinrich-Böcking-Str. 8
66121 Saarbrücken

0681 968192-0
 0681 968192-30

info@schulien-arbeitsrecht.de

Öffnungszeiten

Mo., Di. und Do.
09.00 Uhr - 12.00 Uhr
13.30 Uhr - 17.00 Uhr

Mi. und Fr.
09.00 Uhr - 12.00 Uhr
Termine nach Vereinbarung

Rechtsgebiete: