Arbeitsrecht: Haftung des Arbeitnehmers bei Beschädigung eines Firmenwagens bei erlaubter Privatnutzung

Vielen Arbeitnehmern, denen der Arbeitgeber ein Dienstwagen zur Verfügung stellt, wird der Dienstwagen nicht nur zur dienstlichen Nutzung, sondern auch zur privaten Nutzung überlassen. Doch wer haftet bzw. trägt die Kosten, die entstehen, wenn das Fahrzeug auf einer Privatfahrt beschädigt wird, vor allem, wenn womöglich nicht der Arbeitnehmer selbst den Wagen gefahren ist, sondern ein Familienangehöriger?

Für betrieblich veranlasste Fahrten, also Fahrten mit dem Dienstwagen zu Dienstzwecken, besteht nach der Rechtsprechung bei Schäden eine Haftungsbeschränkung des Arbeitnehmers. Für den genauen Haftungsumfang kommt es dabei auf die Art des Verschuldens an. Bei vorsätzlich verursachten Schäden haftet der Arbeitnehmer in vollem Umfang. Gleiches gilt auch bei grober Fahrlässigkeit, wobei auch hier ausnahmsweise Haftungserleichterungen möglich sind. Dies kann der Fall sein, wenn der Verdienst des Arbeitnehmers in einem deutlichen Missverhältnis zum verwirklichten Schadensrisiko steht.

Bei mittlerer Fahrlässigkeit hat der Arbeitnehmer den Schaden anteilig zu tragen, bei leichtester Fahrlässigkeit haftet der Arbeitnehmer gar nicht.

Diese Grundsätze über die beschränkte Haftung des Arbeitnehmers bei betrieblich veranlassten Tätigkeiten sind einseitig zwingendes Arbeitnehmerschutzrecht, daher kann von ihnen auch nicht vertraglich zu Lasten des Arbeitnehmers abgewichen werden.

Doch gelten diese Grundsätze zur Haftungsbeschränkung auch dann, wenn der Arbeitnehmer den Dienstwagen privat nutzt und auf dieser Privatfahrt beschädigt?

Diese Frage wird von der Rechtsprechung nicht einheitlich beantwortet. So hat beispielsweise das LAG Köln 1998 (LAG Köln 15.09.1998 - 13 Sa 367/98) entschieden, dass auf einen im Rahmen der Privatnutzung des Firmen-Pkw verursachten Unfall die von der Rechtsprechung für betriebliche Tätigkeiten entwickelten Haftungserleichterungen nicht anwendbar sind. Dem entgegen hat das LAG Köln im Jahr 2004 jedoch entschieden, dass, wenn der Arbeitgeber auf den Abschluss einer zumutbaren Vollkaskoversicherung verzichtet, sich die Haftung des Arbeitnehmers auf die Höhe der Kosten beschränke, die auch durch eine solche Vollkaskoversicherung nicht abgedeckt wären. In einem solchen Fall könne es keinen Unterschied machen, ob der vom Arbeitnehmer verursachte Unfall im Rahmen einer Dienstfahrt oder im Rahmen einer genehmigten Privatfahrt geschehen ist (LAG Köln 22.12.2004 - 7 Sa 859/04). Eine Haftungsbeschränkung wurde also bejaht.

FAZIT:

Arbeitnehmer sollten im Falle von erlaubter Privatnutzung darauf achten, dass der Dienstwagenüberlassungsvertrag sowohl für dienstlich veranlasste Fahrten als auch für gestattete Privatfahrten Haftungserleichterungen vorsieht.

Eine mögliche Klausel könnte lauten: „Im Falle der Beschädigung des Fahrzeugs während einer dienstlich veranlassten Tätigkeit oder einer gestatteten Privatfahrt haftet der Mitarbeiter für alle vorsätzlich verursachten Beschädigungen/Verlust des Fahrzeug in vollem Umfang, soweit nicht eine Versicherung eintritt. Bei fahrlässig verursachten Schäden erfolgt eine Quotelung des Haftungsumfangs im Einzelfall unter Berücksichtigung des Verschuldens des Mitarbeiters; bei grober Fahrlässigkeit ist die Haftung auf die übliche Selbstbeteiligung der Vollkaskoversicherung begrenzt. Bei Schäden, die durch leichte Fahrlässigkeit des Mitarbeiters an dem Fahrzeug verursacht werden, haftet der Mitarbeiter nicht.“

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