Arbeitsrechtliche Abfindung als Zugewinn?

Eine Sonderregelung gilt jedoch für arbeitsrechtliche Abfindungen. Hierbei ist zu unterscheiden, ob die Abfindung als Entschädigung oder als Lohnersatz geleistet wird. Der Anspruch auf Zahlung einer Abfindung führt grundsätzlich zu einem Vermögenszuwachs, der in den Zugewinnausgleich fällt. Allerdings ist bei der Zuordnung einer Abfindung zu berücksichtigen, dass es sich um Einkommen im Zusammenhang mit der Beendigung eines Arbeitsverhältnisses handelt und die Abfindung insofern – zumindest auch – der Sicherung des Unterhalts des Arbeitnehmers und seiner Familie dient. Das Einkommen aus der Abfindung ist damit auch zur Deckung des eigenen Lebensbedarfs des Unterhaltspflichtigen einzusetzen. Dies rechtfertigt sich daraus, dass eine Abfindung in erster Linie die Funktion von Erwerbseinkommen hat, um einen vorübergehenden Einkommensrückgang bei Arbeitslosigkeit aufzufangen oder bei einem geringeren Verdienst an der neuen Arbeitsstelle zur Aufstockung des neuen Einkommens auf das frühere Niveau zu dienen. Soweit eine Abfindung vom Arbeitnehmer nicht zum Ausgleich des nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses weggefallenen Arbeitsentgelts benötigt wird, ist sie jedoch als Bestandteil des Endvermögens des Ehegatten anzusehen und ggf. dem anderen Ehegatten als Zugewinn auszugleichen (OLG Karlsruhe 24.10.2013 – 2 UF 213/12).

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