Ausbildungsunterhalt für Volljährige auch bei dreijähriger Verzögerung

Grundsätzlich besteht mithin die Obliegenheit des Kindes, seine Ausbildung planvoll und zielsicher durchzuführen. Zur Frage, ob der Volljährige seine diesbezügliche Obliegenheit verletzt, wenn er eine Erstausbildung erst nach dreijähriger Verzögerungszeit beginnt, hat sich der Bundesgerichtshof kürzlich in seinem Beschluss vom 03.07.2013 (AZ: XII ZB 220/12) geäußert. Danach verliert das unterhaltsberechtigte Kind seinen Unterhaltsanspruch gegen seine Eltern nicht schon dann, wenn es ihm aufgrund eines notenschwachen Schulabschlusses erst nach drei Jahren vorgeschalteter Berufsorientierungspraktika und ungelernter Aushilfstätigkeiten gelingt, einen Ausbildungsplatz zu erlangen. Insoweit hat der BGH nunmehr ausdrücklich klargestellt, dass selbst bei Aufnahme vorgelagerter Beschäftigungsverhältnisse im Einzelfall eine nachhaltige Obliegenheitsverletzung zu verneinen sein kann und der Anspruch des Volljährigen auf Ausbildungsunterhalt wieder auflebt.

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