Elternunterhalt: Wenn das Sozialamt die Kinder in Anspruch nimmt…

Weitaus weniger geläufig als die Geltendmachung von Kindesunterhalt oder auch Ehegattenunterhalt ist der Anspruch bedürftiger Eltern gegen ihre Kinder auf Zahlung von sog. Elternunterhalt. Von Relevanz ist dieser insbesondere in den Fällen, in denen die Kosten des Pflegeheims die Rente der Eltern weit übersteigen. Der Anspruch auf Elternunterhalt wird in aller Regel nicht durch die Eltern selbst, sondern durch das Sozialamt geltend gemacht. Ob die Eltern dies wollen, ist hierbei unerheblich.

Ob Kinder zu Unterhaltzahlungen tatsächlich auch verpflichtet sind, hängt nicht nur von deren monatlichen Einkommen, sondern auch von deren oftmals jahrelang angesparten Vermögen ab. Zwar erkennt die Rechtsprechung im Bereich des Elternunterhalts nicht unerhebliche Freibeträge an. Diese können jedoch insbesondere bei verheirateten Kindern leicht überschritten werden. So beträgt die Selbstbehaltsgrenze bei ledigen Kindern seit 01.01.2015 hinsichtlich der monatlichen Einkünfte 1.800,00 €, bei Verheirateten beläuft sich diese „lediglich“ auf 3.240,00 € pro Monat. Dies begründet sich durch die von der Rechtsprechung angenommene Ersparnis bei gemeinsamer Haushaltsführung.

Auch hinsichtlich des Vermögens ist bei Verheirateten grundsätzlich ein höheres Schonvermögen zu berücksichtigen. Allerdings hat der Bundesgerichtshof in seiner Entscheidung vom 29.04.2015 (XII ZB 236/14) festgehalten, dass für den zur Zahlung von Elternunterhalt Verpflichteten, der verheiratet ist und kein eigenes Erwerbseinkommen erzielt, grundsätzlich kein Bedürfnis für die Bildung eines eigenen Altersvorsorgevermögens besteht. Dies gelte allerdings nicht - so der BGH - soweit der Unterhaltspflichtige über seinen Ehegatten nicht hinreichend für das Alter abgesichert ist. Ob dies der Fall ist, hat der Unterhaltspflichtige gegenüber dem Sozialhilfeträger darzulegen und gegebenenfalls zu beweisen.

TIPP:  Sollte die Frage des Elternunterhalts im Raum stehen, empfiehlt sich - insbesondere vor Auskunftserteilung gegenüber dem Sozialhilfeträger - eine anwaltliche Prüfung der Einkommens- und Vermögenssituation nicht nur des auf Elternunterhalt in Anspruch genommenen Kindes, sondern auch dessen Ehegatten. Dies gilt insbesondere auch im Hinblick darauf, dass die Sozialhilfeträger nicht verpflichtet sind, über mögliche abzugsfähige Positionen aufzuklären. Über mögliche abzugsfähige Positionen kann jedoch im Rahmen anwaltlicher Beratung aufgeklärt werden.
Der Anspruch auf Elternunterhalt kann zudem im Einzelfall verwirkt sein. Dies ist beispielsweise im Betracht zu ziehen, wenn der Unterhaltsberechtigte durch sein sittliches Verschulden bedürftig geworden ist, wenn er seine eigenen Unterhaltspflicht gegenüber dem Unterhaltspflichtigen gröblich vernachlässigt oder sich vorsätzlich einer schweren Verfehlung gegen den Unterhaltspflichtigen oder einen nahen Angehörigen des Unterhaltspflichtigen schuldig gemacht hat.

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