Erbe auch ohne Erbschein
Diese Regelung ist jedoch nach Auffassung des Bundesgerichtshofs (vgl. Urteil v. 08.10.2013, XI ZR 401/12) unwirksam, da sie den Verbraucher unangemessen benachteilige. Dies sei damit begründet, dass nach dem Inhalt der Klausel von dem Verbraucher selbst dann die Vorlage eines Erbscheins beansprucht werden könnte, wenn ein Konto nur ein geringes Guthaben aufweise und die Forderung nach der Vorlage eines Erbscheins daher möglicherweise als rechtsmissbräuchlich anzusehen sei. Zwar sei der Bank beim Tod eines Kunden ein berechtigtes Interesse zuzubilligen, nicht doppelt in Anspruch genommen zu werden. Allerdings müsse es dem Erben des Kunden möglich sein, seine Berechtigung auch durch andere Dokumente (z.B. öffentliches Testament) einfacher und kostengünstiger nachzuweisen.