Erfolgreiche Vertretung vor dem LAG Saarland: LAG stärkt Rechte von Fremdgeschäftsführern
Unsere Kanzlei hat vor dem Landesarbeitsgericht Saarland einen bedeutenden Erfolg im Bereich des Geschäftsführer- und Arbeitsrechts erzielt. Mit Beschluss vom 5. Mai 2026 bestätigte das Gericht die Zuständigkeit der Arbeitsgerichte in einem Kündigungsschutzverfahren eines abberufenen Geschäftsführers und wies die sofortige Beschwerde der Arbeitgeberseite vollständig zurück.
Dem Verfahren lag die Kündigung eines langjährig tätigen Geschäftsführers einer kommunalen Beteiligungsgesellschaft zugrunde. Die Arbeitgeberseite vertrat die Auffassung, für den Rechtsstreit seien ausschließlich die ordentlichen Zivilgerichte zuständig, da Geschäftsführer grundsätzlich nicht als Arbeitnehmer gelten. Wir haben demgegenüber erfolgreich geltend gemacht, dass unser Mandant aufgrund seiner tatsächlichen Eingliederung in die kommunalen Organisations- und Weisungsstrukturen wie ein Arbeitnehmer zu behandeln sei und deshalb arbeitsgerichtlicher Rechtsschutz eröffnet ist.
Das Landesarbeitsgericht folgte dieser Argumentation ausdrücklich. Besonders hervorzuheben ist, dass das Gericht klarstellte: Wenn ein Kläger nicht nur die Unwirksamkeit einer Kündigung angreift, sondern zugleich die Feststellung begehrt, dass ein Arbeitsverhältnis besteht, kann der Rechtsweg zu den Arbeitsgerichten eröffnet sein. Das Gericht bestätigte damit die von uns vertretene Rechtsauffassung zur sogenannten „sic-non-Rechtsprechung“ und stärkte die arbeitsrechtliche Stellung von Fremdgeschäftsführern erheblich.
In den Entscheidungsgründen hob das Gericht zudem hervor, dass unser Vortrag substantiiert aufgezeigt habe, dass eine persönliche und inhaltliche Weisungsabhängigkeit jedenfalls nicht von vornherein ausgeschlossen sei. Die Beschwerde der Gegenseite blieb daher ohne Erfolg; die Kosten des Beschwerdeverfahrens wurden der Beklagten auferlegt. Eine Rechtsbeschwerde wurde nicht zugelassen.
Die Entscheidung unterstreicht erneut, dass bei der rechtlichen Einordnung von Geschäftsführeranstellungsverhältnissen nicht allein die formale Organstellung maßgeblich ist, sondern die tatsächlichen Verhältnisse der Tätigkeit sorgfältig geprüft werden müssen.