Erleichterte Kündigung bei Einliegerwohnung
In einem 2-Parteien-Haus, in welchem neben dem Mieter lediglich der Vermieter wohnt, gelten jedoch andere Grundsätze. Gemäß § 573a BGB kann in diesem Fall das Mietverhältnis auch ohne Vorliegen eines berechtigten Interesses von Seiten des Vermieters gekündigt werden. Die Kündigungsfrist verlängert sich – je nach Dauer des Mietverhältnisses – zum Schutze des Mieters lediglich um drei Monate.
Will der Mieter dieses Kündigungsrisiko z.B. bei Anmietung einer Einliegerwohnung verringern, so bleibt ihm nur die Möglichkeit, bei Abschluss des Mietvertrages das Kündigungsrecht des Vermieters zu beschränken. Denkbar ist z.B. eine Regelung, wonach der Vermieter das Mietverhältnis nur kündigen kann, wenn wichtige berechtigte Interessen des Vermieters vorliegen, die eine Beendigung des Mietverhältnisses notwendig machen. Eine entsprechende mietvertragliche Kündigungsbeschränkung wird auch im Falle eines Verkaufs der Immobilie nicht hinfällig (vgl. BGH, 16.10.2013, VIII ZR 57/13).