Familienrecht: Neue Düssdeldorfer Tabelle ab 01.01.2016

Neue Düsseldorfer Tabelle ab 01.01.2016

Seit 1962 entfaltet die Düsseldorfer Tabelle zwar keine Gesetzeskraft, dient jedoch als Richtlinie zur Bemessung des angemessenen Kindesunterhalts. Auch wenn die letzte Änderung der Düsseldorfer Tabelle erst wenige Monate zurückliegt, wurden nunmehr erneut die Unterhaltssätze angepasst. Namentlich wurde zum einen der Mindestunterhalt minderjähriger Kinder in den jeweiligen Altersstufen um jeweils 7,00 € bis 10,00 € erhöht. Zudem knüpft der Mindestunterhalt mit Wirkung ab dem 01.01.2016 nicht mehr an den steuerlichen Kinderfreibetrag an, sondern richtet sich unmittelbar nach dem Existenzminimum des minderjährigen Kindes und wird erstmals zum 01.01.2016 und sodann alle zwei Jahre durch Rechtsverordnung festgelegt. Zum anderen wurde auch der Bedarfssatz eines studierenden volljährigen Kindes angehoben. Ab dem 01.01.2016 beträgt dieser statt wie bisher 670,00 € nunmehr immerhin 735,00 €. Darin ist ein Wohnkostenanteil von 300,00 € enthalten. Der Betrag in Höhe 735,00 € soll ab Herbst 2016 auch als Höchstsatz nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz gelten.

FAZIT: Als Unterhaltsberechtigter aber auch als Unterhaltsverpflichteter empfiehlt es sich, die laufenden Unterhaltszahlungen an die neue Düsseldorfer Tabelle anzupassen. Hierbei ist zu beachten, dass sich die Änderungen auf die tatsächlichen Zahlbeträge, im Hinblick auf die ebenfalls erfolgte Erhöhung des Kindergeldes für das erste und zweite Kind auf 190,00 €, für das dritte Kind auf 196,00 € und ab dem vierten Kind auf 221,00 €, nicht wesentlich auswirken.

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