Haftung des Erben für Mietforderungen
Allerdings hat die Kündigung durch den Erben innerhalb der gesetzlichen Ausschlussfrist von einem Monat nach Kenntniserlangung von Tod und dem dadurch bedingten Eintritt in den Mietvertrag zu erfolgen. Kündigt der Erbe fristgerecht, kann er zudem seine Haftung auf den Nachlass beschränken. Dies bedeutet, dass er für die in der Zeit zwischen Erbfall und Beendigung des Mietverhältnisses anfallende Miete nur mit dem Vermögen des Erblassers und nicht mit eigenem Vermögen haftet (vgl. Urteil des BGH vom 23.01.2013, VIII ZR 68/12).
Hat der Erbe kein eigenes Interesse, das Mietverhältnis fortzuführen, sollte er mithin zur Rechtswahrung die gesetzliche Ausschlussfrist zwingend beachten.