Hunde- und Katzenhaltung in Mietwohnung nicht generell verboten

Diese Befürchtung des Vermieters schränkt jedoch den Mieter zu Unrecht ein und führt zu einer unangemessenen Benachteiligung des Mieters. Folge ist, dass entsprechende Formularklauseln unwirksam sind (vgl. BGH, 20.03.2013, VIII ZR 168/12). Dies heißt jedoch nicht, dass der Mieter ausnahmslos zu jeglicher Tierhaltung berechtigt wäre. Vielmehr hat er auch bei einer unwirksamen Tierverbotsklausel auf die berechtigten Interessen des Vermieters und anderer Hausbewohner Rücksicht zu nehmen. Demnach dürfte jedenfalls ein Haustier, welches weder Lärm noch Gestank noch übermäßigen Schmutz verursacht, vom Vermieter zu tolerieren sein.

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