Lottogewinn nach Trennung der Ehegatten
Der Bundesgerichtshof hat diesbezüglich in seinem Beschluss vom 16.10.2013 (XIII ZB 277/12) festgehalten, dass ein zwischen Trennung und Zustellung des Scheidungsantrags erzielter Lottogewinn im Rahmen des Zugewinnausgleichs mit dem Ehepartner zu teilen ist. Der Lottogewinn eines Ehegatten ist bei der Berechnung des Zugewinnausgleichs nicht dessen Anfangsvermögen, sondern seinem Endvermögen zuzurechnen. Dies hat bei größeren Gewinnen in aller Regel zur Folge, dass der andere Ehegatte aufgrund der Erhöhung des Endvermögens einen Zugewinnausgleichsanspruch erwirbt. Eine Ausnahme von diesem Grundsatz gilt selbst dann nicht, wenn der Lottogewinn erst längere Zeit nach der Trennung erzielt wird. Auch wenn dieses Ergebnis für den Lottogewinner nur schwer nachzuvollziehen ist, ist – so der BGH - von einer groben Unbilligkeit nicht auszugehen.