Mietrecht: Separate Stellplatzkündigung möglich

Oftmals wird im Rahmen des Abschlusses eines Mietvertrags über Wohnraum gleichzeitig auch ein Mietverhältnis über eine Garage oder einen Stellplatz begründet. Teilweise erfolgt die Anmietung eines Stellplatzes jedoch zeitlich nachfolgend, unter Umständen sogar Jahre später.

Will der Vermieter - ohne Beendigung des Wohnraummietverhältnisses - über den zuvor an den Mieter vermieteten Stellplatz neu verfügen, wird er ein Interesse daran haben, den Stellplatz separat kündigen zu können. Dies ist nach Auffassung des Bundesgerichtshofs in den Fällen möglich, in denen die beiden Mietverträge keine rechtliche Einheit bilden. Hierzu ist der Wille der Parteien zu ermitteln. Werden die Mietverhältnisse in zwei separaten Verträgen begründet, spricht nach der Rechtsprechung eine tatsächlich Vermutung für die rechtliche Selbstständigkeit der beiden Vereinbarungen. Es bedarf dann der Widerlegung der Vermutung durch besondere Umstände, welche die Annahme rechtfertigen, dass die Mietverhältnisse über die Wohnung und den Stellplatz nach dem Willen der Beteiligten eine rechtliche Einheit bilden sollen. Befinden sich die Wohnräume sowie der Stellplatz auf demselben Grundstück ist von einem solchen Willen der Parteien auszugehen.

Gegen einen solchen Willen spricht jedoch, wenn in beiden Mietverträgen jeweils separate Kündigungsfristen vereinbart wurden.

FAZIT: Vor Vermietung eines Stellplatzes sollten sich Vermieter darüber im Klaren sein, ob sie ein Interesse daran haben, den Stellplatz unabhängig von dem bestehenden Mietverhältnis zu vermieten. Sollte dies der Fall sein, empfiehlt sich die Vereinbarungen über die Vermietung der Wohnung sowie des Stellplatzes nicht im Rahmen eines Mietvertrags aufzunehmen, sondern zwei getrennte Mietverträge abzuschließen. Des Weiteren empfiehlt es sich, für den Stellplatz eine andere, in aller Regel kürze, Kündigungsfrist mit dem Mieter zu vereinbaren.

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