Musikunterricht kann Kündigung des Mietverhältnisses rechtfertigen

Grundsätzlich kann der Vermieter im Einzelfall verpflichtet sein, dem Mieter die (teil-) gewerbliche Nutzung seiner Wohnung zu genehmigen. Dies setzt jedoch voraus, dass die berufliche Nutzung im Vergleich zur üblichen Wohnungsnutzung keine negativen Einwirkungen auf die Mietsache oder die Mitmieter ausübt. Erreicht die Nutzung gewerblicher Art hingegen einen Umfang, der mit einer Störung des Hausfriedens und einer unzumutbaren Beeinträchtigung der anderen Wohnungsmieter einhergeht, ist der Vermieter -insbesondere im Falle jahrlanger vertragswidriger Nutzung - zur außerordentlichen Kündigung des Mietverhältnisses berechtigt (vgl. Urteil des BGH vom 10.04.2013, AZ: VIII ZR 213/12).

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