Nicht verpassen! Frist zur Abrechnung der Betriebskosten

Sofern sich Abrechnungsjahr und Kalenderjahr decken, ist die Abrechnung (z.B. für 2012) bis spätestens zum Ende des Folgejahres (bis 31.12.2013) zu erteilen. Auch muss die Abrechnung innerhalb der Frist dem Mieter nachweisbar zugegangen sein. Die Nichteinhaltung der Frist kann den Vermieter bares Geld kosten, da eine verpasste Frist zur Unwirksamkeit der Betriebskostenabrechnung führt mit der Folge, dass ein Nachzahlungsanspruch des Vermieters nicht mehr geltend gemacht werden kann.

Auch inhaltlich sollte der Vermieter darauf achten, dass nur laufende Kosten auf den Mieter umgelegt werden können. Allerdings müssen die Kosten nicht unbedingt jährlich entstehen. Es genügt auch, wenn sie im mehrjährigen Turnus anfallen wie z.B. Eichkosten, Fahrstuhlkosten usw. Nicht erfasst werden einmalige Kosten wie z.B. die Kosten für das Fällen eines Baumes oder auch für die Anschaffung von Gartengeräten etc. Voraussetzung für die Erstattungspflicht des Mieters bzgl. der Betriebskosten ist jedoch stets eine wirksame Umlegungsvereinbarung.

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