Quotenabgeltungsklausel in Mietverträgen oftmals unwirksam

Allerdings halten diese Klauseln oftmals einer Wirksamkeitskontrolle nicht stand. So sind insbesondere Klauseln, welche als Berechnungsgrundlage für die zu zahlenden Renovierungskosten auf einen Kostenvoranschlag eines vom Vermieter auszuwählenden Malerfachgeschäfts abstellen, nicht gültig (vgl. Urteil des BGH vom 29.05.2013, VIII ZR 285/12). Begründet wird dies damit, dass der Mieter ansonsten keine Möglichkeit hätte, die Richtigkeit und Angemessenheit des vom Vermieter eingeholten Kostenvoranschlags anzuzweifeln.

Folge einer unwirksam vereinbarten Quotenabgeltungsklausel ist, dass der Mieter bei einem vorzeitigen Auszug weder verpflichtet ist, selbst Schönheitsreparaturen vorzunehmen noch etwaige Renovierungskosten anteilig zu tragen.

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