Sozialrecht: Aberkennung der schwerbehinderten Eigenschaft jederzeit möglich

Auch wenn bereits Jahrzehnte die Schwerbehinderteneigenschaft eines Betroffenen durch Verwaltungsakt unbefristet festgestellt wurde und eine gebotene Überprüfung unterblieben ist, verwirkt nach neuster Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG 11.08.2015 – B 9 SB 2/15 R) die Behörde ihr Recht nicht, die Feststellung der Schwerbehinderteneigenschaft für die Zukunft wieder aufzuheben, mit der Folge des Verlustes von besonderem Kündigungsschutz und Steuervorteilen.

Das Bundessozialgericht hatte den Fall eines Krebspatienten zu entscheiden, dessen festgestellte Schwerbehinderteneigenschaft mehr als 20 Jahre nach Feststellung wieder aufgehoben werden sollte. In seinen Entscheidungsgründen führte das Bundessozialgericht aus, dass der Betroffene sich nicht auf einen Vertrauensschutz berufen könne, da es sich bei der Feststellung der Schwerbehinderteneigenschaft um einen Verwaltungsakt mit Dauerwirkung handle, bei dem Änderungen in der Zukunft Berücksichtigung finden müssten. Entscheidungserhebliche Änderungen müssten gerade bei Verwaltungsakten mit Dauerwirkung Auswirkungen haben dürfen. Daran ändere auch die Vorschrift des § 45 Abs. 3 Satz 3 SGG nichts, wonach ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt auch bei vorwerfbarem Verhalten des Begünstigten nur bis zum Ablauf von 10 Jahren nach seiner Bekanntgabe zurück genommen werden dürfe. Diese Vorschrift verbiete lediglich nach Ablauf dieser Zeit, den Leistungsbescheid rückwirkend zu ändern und damit in abgeschlossene Lebensvorgänge einzugreifen. Eine Aufhebung des Verwaltungsaktes nach Ablauf dieser 10-Jahresfrist sei deshalb nur noch für die Zukunft möglich.

Fazit: Die Feststellung der Schwerbehinderteneigenschaft ist selbst in dem Falle, dass der Verwaltungsakt unbefristet gilt, nicht für immer garantiert. Änderungen im Gesundheitszustand können gegebenenfalls zur Aberkennung der Schwerbehinderteneigenschaft führen.

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