Sozialrecht: Kein Anspruch auf Elterngeld während des Erholungsurlaubs

Nach neuster Rechtsprechung des BSG (15.12.2015 - B 10 EG 3/14 R: Gründe sind bisher nicht veröffentlicht) besteht kein Anspruch von Arbeitnehmern auf Elterngeld, die Erholungsurlaub nehmen, um sich der Erziehung ihres Kindes zu widmen.

Das Bundessozialgericht hatte den Fall eines Vaters zu entscheiden, der für den 13. und 14. Lebensmonat seines im März 2008 geborenen Kindes Elterngeld beanspruchte. Den geltend gemachten Anspruch auf Elterngeld lehnt das BSG mit der Begründung ab, dass es an dem gesetzlichen Erfordernis fehle, dass er während der Zeit, für die er Elterngeld beanspruche, „keine oder keine volle Erwerbstätigkeit“ im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 4 BEEG ausgeübt habe. Der Sinn und Zweck des BEEG setze voraus, dass die Arbeitszeit gerade „wegen“ der Erziehung eines Kindes reduziert und dadurch keine oder keine volle Erwerbstätigkeit mehr ausgeübt werde. Das Elterngeld stelle eine Lohnersatzleistung dar und wolle so gerade die erziehungsbedingte Lohneinbuße zumindest teilweise kompensieren. Dies sei bei Erholungsurlaub gerade nicht der Fall. Vielmehr trenne das BEEG rechtlich klar zwischen der Inanspruchnahme von Elternzeit und der Inanspruchnahme von Erholungsurlaub. Für die Betreuung und Erziehung eines Kindes stelle das Gesetz kein Erholungsurlaub zur Verfügung, sondern den davon zu unterscheidenden Anspruch auf Elternzeit, die gerade den Anspruch des Arbeitnehmers auf Erholungsurlaub nach Maßgabe des § 17 BEEG vermindere, sodass Elternzeit und Erholungsurlaub nicht „austauschbar“ oder gar deckungsgleich seien (BSG 15.12.2015 - B 10 EG 3/14 R).

Fazit: Wenn Arbeitnehmer Erholungsurlaub nehmen, um sich der Erziehung ihres Kindes zu widmen, haben sie keinen Anspruch auf Elterngeld. Ein „Doppelbezug“ scheidet mithin aus.

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