Urlaubsabgeltung bei Tod des Arbeitnehmers

Nach der bisherigen Rechtsprechung des BAG führte der Tod des Arbeitnehmers nicht nur zum Erlöschen des Urlaubsanspruchs, sondern auch dazu, dass kein vererbbarer Urlaubsabgeltungsanspruch entsteht. Für zum Zeitpunkt des Todes bereits entstandene und fällige Urlaubsabgeltungsansprüche hatte das BAG bislang die Frage offengelassen, ob diese vererblich sind (BAG 20.09.2011 – 9 AZR 416/10). Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat dieser Rechtsprechung nunmehr widersprochen und in seinem Urteil vom 12.06.2014 (C-118/13) klargestellt, dass Art. 7 der Arbeitszeitrichtlinie dahin auszulegen ist, dass er einzelstaatlichen Rechtsvorschriften oder Gepflogenheiten entgegensteht, wonach der Anspruch auf bezahlten Jahresurlaub ohne Begründung eines Abgeltungsanspruchs für nicht genommenen Urlaub untergeht, wenn das Arbeitsverhältnis durch den Tod des Arbeitnehmers endet. Begründet wird dies damit, dass der Anspruch auf bezahlten Jahresurlaub ein besonders bedeutsamer Grundsatz des Sozialrechts der Union ist.

FAZIT: Die Erben sind im Falle offener Urlaubsansprüche zum Zeitpunkt des Todes des Arbeitnehmers berechtigt, den Urlaubsabgeltungsanspruch gegenüber dem Arbeitgeber des Erblassers geltend zu machen. Dies gilt nach den ausdrücklichen Feststellungen des EuGH selbst dann, wenn der Arbeitnehmer den Anspruch im Vorfeld nicht geltend gemacht hatte. Auch hängt die Vererblichkeit des Urlaubsabgeltungsanspruchs nicht davon ab, ob der Erblasser vor seinem Tod arbeitsunfähig erkrankt war oder nicht. Maßgeblich ist allein, dass dem verstorbenen Arbeitnehmer im Zeitpunkt seines Todes noch Urlaubsansprüche zustanden.

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