Verkehrsrecht: Muss ich wissen, wo mein Fahrzeug steht?

Trotz der Vielzahl zugelassener Fahrzeuge ist es keineswegs selten, dass Fahrer und Halter des Fahrzeugs nicht übereinstimmen, sei es zur Minimierung der Versicherungsbeiträge bei Fahrzeuganfängern, sei es, bei Fahrzeugen, die als Dienstwagen überlassen werden.

Kommt es zu einem Parkverstoß im öffentlichen Verkehrsraum sieht § 25 a StVG die Kostentragungspflicht des Halters eines Kraftfahrzeuges vor für den Fall, dass in einem Bußgeldverfahren der Führer des Kraftfahrzeuges, der den Verstoß begangen hat, nicht ermittelt werden kann. Außerhalb des öffentlichen Verkehrsraums ist der private Parkplatzbetreiber oftmals nicht in der Lage, den Fahrzeugführer ausfindig zu machen. Es bleibt ihm dann nur die Möglichkeit, gegenüber dem Fahrzeughalter die Vertragsstrafe geltend zu machen.

Bestreitet der Halter das Fahrzeug auf dem Privatparkplatz abgestellt zu haben, stellt sich die Frage, ob dieser allein aufgrund seiner Haltereigenschaft zur Zahlung der Vertragsstrafe gemäß der Einstellbedingungen des privaten Parkplatzbetreibers verpflichtet ist.

Dies wird in der Rechtsprechung unterschiedlich beurteilt.

Teilweise wird in der Rechtsprechung vertreten, dass der Halter eines KFZ nicht für Parkgebühren auf privaten Parkplätzen haftet (AG Bad Hersfeld 08.11.2011 - 10 C 491/11 (20); AG Weilheim 04.10.1995 - 2 C 483/95; AG Leverkusen 14.02.1995 - 20 C 311/94).

Teilweise finden sich auch Hinweise auf Entscheidungen, wonach der jeweilige Halter gemäß § 25 a StVG analog für Parkgebühren auf privaten Parkplätzen haftet (AG Schwalbach 29.05.2009 - 1 C 1279/08; AG München 08.04.2009 - 415 C 21.882/08; AG Neu Ulm 20.05.2008 - 2 C 2/08; AG Laufen 19.05.2009 - 3 C 16/09).

Der BGH hatte sich bis dato nicht damit zu beschäftigen, ob der Fahrzeughalter auch für Ansprüche auf Zahlung einer Vertragsstrafe bei Abstellen des Fahrzeugs auf einem privaten Parkplatz haftet. Allerdings hat der BGH zur Frage des Abschleppens von widerrechtlich geparkten Fahrzeugen auf einen privaten Grundstück ausdrücklich entschieden, dass eine Kraftfahrzeughalterhaftung auf Unterlassung eines Falschparkens auf fremdem Grundstück besteht. Überlässt der Halter sein Fahrzeug einer anderen Person zur Benutzung im Straßenverkehr, ist er Zustandsstörer, wenn es unberechtigt auf einem fremden Grundstück abgestellt wird. Auch nach Beendigung der Störung kann der Fahrzeughalter Schuldner eines Unterlassungsanspruchs sein (BGH 21.09.20012 - V ZR 230/11).

Selbst für den Fall, dass eine Halterhaftung abgelehnt wird, ist in der Rechtsprechung umstritten, ob Auskunftsansprüche gegenüber dem Halter hinsichtlich der Person des Fahrers bestehen. Nach Auffassung des AG Hersfeld (08.11.2011 - 10 C 491/11) besteht ein Auskunftsanspruch des Parkplatzinhabers gegen den Halter hinsichtlich der Person des Fahrers am Tag des Vorfalls. Das LG Rostock hat hingegen festgehalten, dass keine Auskunftspflicht des Halters über den Fahrer gegenüber privaten Anspruchsstellern besteht (LG Rostock 11.04.2008 - 1 S 54/07).

TIPP: Grundsätzlich sollte sich der Halter seiner etwaigen Haftung bei Parkplatzverstößen durch den Fahrer seines Fahrzeugs bewusst sein. Allerdings sind nicht alle Einstellbedingungen privater Parkplatzbetreiber wirksam, da diese als Allgemeine Geschäftsbedingungen die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllen müssen. Insofern bietet sich an, im Einzelfall die Halterhaftung konkret überprüfen zu lassen.

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