Bleibt der Arbeitnehmer aus Furcht, sich mit dem Corona-Virus, zu infizieren, zu Hause, entfällt grundsätzlich sein Vergütungsanspruch. Allein die Furcht, sich mit dem Virus zu infizieren, entbindet den Beschäftigten nicht, die ihm übertragenen Aufgaben zu erfüllen sowie den Anordnungen der Vorgesetzten Folge zu leisten. Soweit der Arbeitnehmer unberechtigt die Arbeitsleistung verweigert, droht ihm neben der Einstellung der Lohnzahlung auch eine Abmahnung bis hin zur Kündigung, insbesondere bei beharrlicher Arbeitsverweigerung.
In besonderen Ausnahmefällen, etwa weil der Arbeitnehmer bereits krankheitsbedingt vorbelastet ist und bei einer konkreten Infektionsgefahr, kann es dem Arbeitnehmer unzumutbar sein, die Arbeitsstelle aufzusuchen. In diesem Fall wäre es zumindest vertretbar, dass er seinen Vergütungsanspruch nach § 616 BGB nicht verliert. Jedoch müsste die Dauer der Verhinderungszeit überschaubar sein.
Der Arbeitnehmer verliert seinen Lohnanspruch nicht, wenn er für eine verhältnismäßig nicht erhebliche Zeit durch einen in seiner Person liegenden Grund ohne sein Verschulden an der Erbringung der Dienstleistung verhindert wird gem. § 616 BGB. Die Arbeitsleistung muss für den Arbeitnehmer zumindest unzumutbar sein. Der Anspruch kommt nach unserer Ansicht auch dann in Betracht, wenn das Kind betreut werden muss. In diesem Fall besteht der Anspruch auf Entgeltfortzahlung zumindest für eine Dauer von ca. zehn Tagen. Notwendige Voraussetzung ist aber, dass keine andere im Haushalt lebende Person das Kind betreuen kann. Der Arbeitnehmer muss auch prüfen, ob nicht die Möglichkeit besteht, das Kind in Obhut Dritter zu geben. Wenn für den Arbeitnehmer die Möglichkeit besteht, das Kind von Dritten betreuen zu lassen, besteht der Anspruch nach § 616 BGB nicht
Die zuständigen Behörden können bei Kontakt mit Infizierten eine Quarantäne mit Verbot der Ausübung der Erwerbstätigkeit nach § 31 S. 2 IfSG aussprechen. In diesem Fall hat der Arbeitnehmer einen Entschädigungsanspruch nach § 56 Abs. 1 IfSG. Der Anspruch besteht in Höhe des Verdienstausfalls für die Dauer von sechs Wochen. Der Arbeitnehmer erhält die Entschädigung nicht direkt vom Staat, sondern der Arbeitgeber fungiert als Zahlstelle. Der Arbeitgeber kann vom Staat die geleistete Zahlung erstattet verlangen.
Erkrankt der Arbeitnehmer am Corona-Virus, hat er nach § 3 EFZG einen Anspruch auf Entgeltfortzahlung von sechs Wochen. Der Anspruch auf Entgeltfortzahlung kann durch arbeits- oder tarifvertragliche Regelung verlängert werden. Nach Ablauf der sechs Wochen (beziehungsweise der verlängerten Frist) erhält er Krankengeld von der Krankenkasse.
Wird der Arbeitnehmer nach Hause geschickt, weil der Arbeitgeber ihn wegen der Corona Krise nicht beschäftigen kann, bleibt der Lohnanspruch des Arbeitnehmers grundsätzlich nach § 615 BGB erhalten. Denn der Arbeitgeber trägt sowohl das Betriebsrisiko als auch das Wirtschaftsrisiko gem. § 615 Satz 3 BGB, also das Risiko des Arbeitsausfalls. Mit dem Betriebsrisiko werden Leistungsstörungen umschrieben, bei denen die Arbeitsleistung des arbeitsfähigen und arbeitswilligen Arbeitnehmers aus einem im Betrieb liegenden Grund nicht abgerufen wird. Kann der Arbeitgeber den Arbeitnehmer aufgrund von Auftragswegfall nicht beschäftigen, bleibt er dennoch zur Zahlung verpflichtet.
Wir müssen feststellen, dass viele Arbeitgeber ihre Arbeitnehmer nach Hause schicken mit der Maßgabe, dass sie diese nicht beschäftigen können und auch für diese Zeit kein Lohn gezahlt wird. Wir empfehlen in diesem Fall, dass der Beschäftigte dem Arbeitgeber seine Leistungsbereitschaft anzeigt.