Für Betriebsräte

Beschlussfassungen in der Corona-Krise

Rechtsanwalt Eric Schulien 

Ich bin Betriebsratsvorsitzender und stelle mir die Frage:

 … wie können wir noch zu einer Präsenzsitzung zusammenkommen, um die erforderlichen Beschlüsse beispielsweise zu einer Betriebsvereinbarung Kurzarbeit zu treffen und damit einen Beitrag zur Bewältigung der Auswirkungen von Covid-19 zu leisten?

 Dazu hat unser Bundesminister für Arbeit und Soziales, Herr Hubertus Heil, im Rahmen einer Ministererklärung zur Sicherung der Arbeitsfähigkeit der Betriebsräte mit Blick auf Covid-19 auf Folgendes hingewiesen:

 „Der Normalfall ist, dass die Betriebsratsmitglieder zu einer Sitzung zusammenkommen; die Nutzung von Video- oder Telefonkonferenzen ist nicht explizit im Betriebsverfassungsgesetz vorgesehen. Von einem solchen Normalfall können wir hier jedoch nicht sprechen, denn wir haben es mit einer Ausnahmesituation zu tun. Wir sind daher der Meinung, dass in der aktuellen Lage, wenn beispielsweise die Teilnahme an einer Präsenzsitzung zu Gefahren für das Leben oder die Gesundheit der Betriebsratsmitglieder führt oder wegen behördlicher Anordnungen nicht möglich ist, auch die Teilnahme an einer Betriebsratssitzung mittels Video- oder Telefonkonferenz einschließlich online gestützter Anwendungen wie WebEx Meetings oder Skype, zulässig ist. Dies gilt sowohl für die Zuschaltung einzelner Betriebsratsmitglieder als auch eine virtuelle Betriebsratssitzung.

Die Beschlüsse, die in einer solchen Sitzung gefasst werden, sind nach unserer Auffassung wirksam. Weil es eine handschriftlich unterzeichnete Anwesenheitsliste in solch einem Fall nicht geben kann, sollte die Teilnahme gegenüber dem Betriebsratsvorsitzenden in Textform, also zum Beispiel per E-Mail bestätigt werden.

Auch bei einer Video- oder Telefonkonferenz muss der Grundsatz der Nichtöffentlichkeit gewahrt bleiben. Es ist also sicherzustellen, dass unberechtigte Dritte an der Sitzung nicht teilnahmen.

Bitte nutzen Sie die Möglichkeit der Video- und Telefonkonferenz verantwortungsvoll und vor allem: bleiben Sie gesund!“

Auch wenn wir diese Auffassung mit Blick auf das geltende Recht nicht teilen können, da die §§ 30 Satz 4, 33 Abs. 1 Satz 1 BetrVG bis zu deren Reform zwingend die Beschlussfassung des Betriebsrats mit der Mehrheit der Stimmen der anwesenden Mitglieder in einer nichtöffentlichen Sitzung vorschreiben.

Folgen Sie dem Aufruf des Bundesministers – aber heilen Sie zu gegebener Zeit unwirksame Beschlüsse durch sogenannte genehmigende Beschlüsse (nachträgliche bestätigende Beschlüsse in ordentlichen Präsenzsitzungen). Bis dahin sollten die Betriebspartner eine Regelungsabrede mit dem Inhalt treffen, dass die ordnungsgemäße Beschlussfassung bis zur Präsenzsitzung nicht angezweifelt wird.

 

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